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   VG Bayreuth, 02.07.2013 - B 3 K 13.30042   

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VG Bayreuth, 02.07.2013 - B 3 K 13.30042 (https://dejure.org/2013,18503)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 02.07.2013 - B 3 K 13.30042 (https://dejure.org/2013,18503)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - B 3 K 13.30042 (https://dejure.org/2013,18503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    China; Ein-Kind-Politik; in Deutschland geborenes Kind

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 2, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AufenthG § 60 Abs. 5
    China, Ein-Kind-Politik, soziale Gruppe, Familienplanung, Familienplanungspolitik, Zugang zu Bildung, Zugang zum Gesundheitssystem, Diskriminierung

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 18.01.1978 - 5310/71

    Zur "Einzelfallprüfung" und "geltungszeitlichen Interpretation" im Rahmen des

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.07.2013 - B 3 K 13.30042
    Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, zu erniedrigen, zu entwürdigen und möglicherweise den psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, U. v. 18.01.1979 - B. Nr. 5310/71).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.07.2013 - B 3 K 13.30042
    Politisch verfolgt ist, wem in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG vom 10.07.1999, BVerfGE 80, 315/334 f.).
  • OVG Niedersachsen, 19.09.2000 - 11 L 2068/00

    Abschiebung; Abschiebungsschutz; ADC; Asyl; Asylantragsteller;

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.07.2013 - B 3 K 13.30042
    Sie gelten vielmehr für alle Bürger der Volksrepublik China im Wesentlichen unterschiedslos und haben nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit das Ziel, das Überleben der chinesischen Bevölkerung durch Beschränkung ihres weiteren Wachstums zu sichern (vgl. BayVGH, B. v. 05.09.2002 - 2 B 01.31187 - OVG NRW, U. v. 22.05.2001 - 15 A 1139/97.A - OVG Niedersachsen, U. v. 19.09.2000 - 11 L 2068/00 - alle juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2001 - 15 A 1139/97

    Voraussetzungen des Vorliegens des ausländerrechtlichen Anspruchs eines in der

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.07.2013 - B 3 K 13.30042
    Sie gelten vielmehr für alle Bürger der Volksrepublik China im Wesentlichen unterschiedslos und haben nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit das Ziel, das Überleben der chinesischen Bevölkerung durch Beschränkung ihres weiteren Wachstums zu sichern (vgl. BayVGH, B. v. 05.09.2002 - 2 B 01.31187 - OVG NRW, U. v. 22.05.2001 - 15 A 1139/97.A - OVG Niedersachsen, U. v. 19.09.2000 - 11 L 2068/00 - alle juris).
  • VGH Bayern, 05.09.2002 - 2 B 01.31187
    Auszug aus VG Bayreuth, 02.07.2013 - B 3 K 13.30042
    Sie gelten vielmehr für alle Bürger der Volksrepublik China im Wesentlichen unterschiedslos und haben nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit das Ziel, das Überleben der chinesischen Bevölkerung durch Beschränkung ihres weiteren Wachstums zu sichern (vgl. BayVGH, B. v. 05.09.2002 - 2 B 01.31187 - OVG NRW, U. v. 22.05.2001 - 15 A 1139/97.A - OVG Niedersachsen, U. v. 19.09.2000 - 11 L 2068/00 - alle juris).
  • VG Gelsenkirchen, 29.06.2012 - 16a K 5463/11

    China, Ein-Kind-Politik

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.07.2013 - B 3 K 13.30042
    Soweit sich der Kläger auf Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie beruft und geltend macht, er werde vom Zugang zum Bildungs- und Gesundheitssystem ausgeschlossen, führt dies nach der Erkenntnislage für den Kläger - und sich in vergleichbarer Situation befindliche chinesische Kinder - zu keinen diskriminierenden administrativen Schwierigkeiten, die eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie darstellt (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 29.06.2012 - 16 a K 5463/11.A - VG Düsseldorf, U. v. 13.05.2013 - 8 K 3062/13.A - beide juris; VG Ansbach, U. v. 14.03.2008 - AN 14 K 06.30064 - n.V.).
  • VG Düsseldorf, 13.05.2013 - 8 K 3062/13

    Volksrepublik China; Familienplanung; Ein-Kind-Politik; Zugang; Bildungssystem;

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.07.2013 - B 3 K 13.30042
    Soweit sich der Kläger auf Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie beruft und geltend macht, er werde vom Zugang zum Bildungs- und Gesundheitssystem ausgeschlossen, führt dies nach der Erkenntnislage für den Kläger - und sich in vergleichbarer Situation befindliche chinesische Kinder - zu keinen diskriminierenden administrativen Schwierigkeiten, die eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie darstellt (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 29.06.2012 - 16 a K 5463/11.A - VG Düsseldorf, U. v. 13.05.2013 - 8 K 3062/13.A - beide juris; VG Ansbach, U. v. 14.03.2008 - AN 14 K 06.30064 - n.V.).
  • VG Münster, 28.06.2012 - 8 K 94/12

    Voraussetzungen für eine Erstreckung des § 60 Abs. 5 AufenthG auf das 1.

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.07.2013 - B 3 K 13.30042
    Die geltend gemachten Beeinträchtigungen (keine freie Schulwahl und Ausschluss aus der staatlichen Gesundheitsversorgung) sind von ihrer von der Konvention bestimmten Schwere her nicht mit dem vergleichbar, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (vgl. auch VG Münster, U. v. 28.06.2012 - 8 K 94/12.A - juris).
  • VG Ansbach, 14.03.2008 - AN 14 K 06.30064
    Auszug aus VG Bayreuth, 02.07.2013 - B 3 K 13.30042
    Soweit sich der Kläger auf Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie beruft und geltend macht, er werde vom Zugang zum Bildungs- und Gesundheitssystem ausgeschlossen, führt dies nach der Erkenntnislage für den Kläger - und sich in vergleichbarer Situation befindliche chinesische Kinder - zu keinen diskriminierenden administrativen Schwierigkeiten, die eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie darstellt (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 29.06.2012 - 16 a K 5463/11.A - VG Düsseldorf, U. v. 13.05.2013 - 8 K 3062/13.A - beide juris; VG Ansbach, U. v. 14.03.2008 - AN 14 K 06.30064 - n.V.).
  • VG Meiningen, 02.04.2014 - 1 K 20223/10
    Dennoch fallen Eltern mit mehr als einem Kind in China nicht unter den Begriff der bestimmten sozialen Gruppe, denn die Familienpla­ nungspolitik der Volksrepublik China ist durchaus komplex und sieht verschiedene Ausnah­ men und Legalisierungsmöglichkeiten vor (vgl. VG Bayreuth, U. v. 02.07.2013 - B 3 K 13.30042 juris).

    Etwa sehen inzwischen viele lokale Vorschriften eine Erleichterung für Rückkehrer aus dem Ausland vor, so gibt es vielfach Sonderregelungen, die aus dem Ausland zurückkehrenden Chinesen weitere Kinder erlauben (vgl. VG Bayreuth, U. v. 02.07.2013, a. a. O.; VG Düsseldorf, U. v. 13.05.2013 - 8 K 3062/13.A -Juris).

    Ob der Klägerin diese geltend gemachte Gefahr überhaupt konkret droht, weil sie aus dem ländlichen Bereich stammt und sie sich möglicherweise auf die inzwi­ schen vielfach vorhanden Sonderregeln zu Ausnahmen von der Familienplanung berufen könnte (vgl. hierzu VG Bayreuth, U. v. 02.07.2013 - B 3 K 13.30042 - J u r i s ) und/oder wenn offenbar nicht jedem Kind, dass in China im Widerspruch gegen die dortigen Familienpla­ nungsvorschriften geboren wird, ein Schulbesuch versagt wird, mag ebenso dahin gestellt bleiben, wie der Umstand, dass die geltend gemachte Versagung des Schulunterrichts für ihre Kinder unmittelbar nicht an den Verstoß gegen die chinesischen Familienplanungsvorschrif­ ten, sondern an eine fehlende Registrierung des Kindes anknüpft, eine vor oder mit Ausreise aus dem Bundesgebiet und Einreise in die VR China bestehende Registrierung aber bei im Ausland geborenen Kindern anzunehmen sein könnte, weil ihre Einreise nach China voraus­ setzt, dass China der Einreise zustimmt.

  • VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 1868/12

    Flüchtlingsanerkennung China; Verstoß gegen Familienplanungspolitik; schwarze

    Auch wenn in jüngster Zeit Rufe nach einer Abschaffung der Ein-Kind-Politik immer lauter und drängender geworden sein mögen (siehe BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 9 und VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - UAS. 5 unter Verweis auf DIE ZEIT-online http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-10/China-ein-kind-politik-reform, wonach ein "regierungsnahes Forschungsinstitut" in China die schrittweise Abschaffung dieser Politik bis 2015 "gefordert" habe; siehe insoweit auch www.zeit.de/wissen/2013-01/china-ein-kind-politik-studie - schon vom 11.1.2013 - zu den negativen psychosozialen Auswirkungen der Ein-Kind-Politik und Berichten chinesischer Medien, wonach die Regierung diese "schrittweise abschaffen wolle"), bedeutet dies (noch) nicht, dass diese Regelungen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht mehr gelten, weil sie etwa oder förmlich bzw. de-facto abgeschafft sind oder nicht mehr praktiziert würden (so auch Amnesty international - Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg, wonach eine Reform der Ein-Kind-Politik vom Dezember 2013 regelt, dass künftig Paare, bei denen ein Partner Einzelkind ist, zwei Kinder haben können, ansonsten aber die Geburtenkontrollpolitik nicht aufgehoben worden sei).

    Sonderregelungen für Auslandsrückkehrer in der Provinz Fujian - aus der die Mutter des Klägers stammt -, die sicherstellen, dass diese ihre im Ausland außerhalb der Geburtenkontrollregelungen geborenen Kinder registrieren können und dass diese auch sonst keine Nachteile erfahren, gibt es nicht (so jüngst Amnesty International, Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg; siehe im Übrigen BayVGH , B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 10 und VG Arnsberg, U. v. 7-3.2013, wonach es in der Provinz Fujian eine Sonderregelung gebe, die einem verheirateten Auslandsrückkehrpaar ein zweites Kind erlaube; das VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9 verweist hierzu auf eine Auskunft von ai an VG Trier vom 18.4.2011 wonach Auslandsrückkehrern in Fujinan ein zweites Kind erlaubt sei- damit sind aber wohl im Grundsatz auch nur verheiratete Paare gemeint).

    Dass die Mutter des Klägers ein solches exorbitantes Bußgeld sollte zahlen können, kann nicht einfach unter Hinweis darauf unterstellt werden, sie habe ja auch durch die damalige Finanzierung ihrer Ausreise und Einreise nach Deutschland eine entsprechende Finanzkraft demonstriert (in diesem Sinne zu einem solchen Fall aber . VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9; ebenso VG Augsburg, U. v. 28.1.2014 - Au 2 K 13.30246 -juris, Rdnr. 39).

  • VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 730/12

    Flüchtlingsanerkennung einer chinesischen Mutter zweier nichtehelicher Kinder

    Auch wenn in jüngster Zeit Rufe nach einer Abschaffung der Ein-Kind-Politik immer lauter und drängender geworden sein mögen (siehe BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 9 und VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - UAS. 5 unter Verweis auf DIE ZEIT-online http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-10/China-ein-kind-politik-reform, wonach ein "regierungsnahes Forschungsinstitut" in China die schrittweise Abschaffung dieser Politik bis 2015 "gefordert" habe; siehe insoweit auch www.zeit.de/wissen/2013-01/china-ein-kind-politik-studie - schon vom 11.1.2013 - zu den negativen psychosozialen Auswirkungen der Ein-Kind-Politik und Berichten chinesischer Medien, wonach die Regierung diese "schrittweise abschaffen wolle"), bedeutet dies (noch) nicht, dass diese Regelungen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht mehr gelten, weil sie etwa oder förmlich bzw. de-facto abgeschafft sind oder nicht mehr praktiziert würden (so auch Amnesty international - Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg, wonach eine Reform der Ein-Kind-Politik vom Dezember 2013 regelt, dass künftig Paare, bei denen ein Partner Einzelkind ist, zwei Kinder haben können, ansonsten aber die Geburtenkontrollpolitik nicht aufgehoben worden sei).

    36 Sonderregelungen für Auslandsrückkehrer in der Provinz Fujian - aus der die Klägerin stammt -, die sicherstellen, dass diese ihre im Ausland außerhalb der Geburtenkontrollregelungen geborenen Kinder registrieren können und dass diese auch sonst keine Nachteile erfahren, gibt es nicht (so jüngst Amnesty International, Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg; siehe im Übrigen BayVGH , B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 10 und VG Arnsberg, U. v. 7-3.2013, wonach es in der Provinz Fujian eine Sonderregelung gebe, die einem verheirateten Auslandsrückkehrpaar ein zweites Kind erlaube; das VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9 verweist hierzu auf eine Auskunft von ai an VG Trier vom 18.4.2011 wonach Auslandsrückkehrern in Fujinan ein zweites Kind erlaubt sei- damit sind aber wohl im Grundsatz auch nur verheiratete Paare gemeint).

    Dass die Klägerin ein solches exorbitantes Bußgeld sollte zahlen können, kann nicht einfach unter Hinweis darauf unterstellt werden, sie bzw. ihre Familie habe ja auch durch die damalige Finanzierung ihrer Ausreise und Einreise nach Deutschland eine entsprechende Finanzkraft demonstriert (in diesem Sinne zu einem solchen Fall aber . VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9; ebenso VG Augsburg, U. v. 28.1.2014 - Au 2 K 13.30246 -juris, Rdnr. 39).

  • VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 2 K 13.30246

    Asylbewerber aus China; in Deutschland geborene Kinder; Reform der

    Dennoch fallen Eltern mit mehr als einem Kind in China nicht unter den Begriff der bestimmten sozialen Gruppe, denn die Familienplanungspolitik der Volksrepublik China ist durchaus komplex und sieht verschiedene Ausnahmen und Legalisierungsmöglichkeiten vor (VG Bayreuth, U.v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - juris Rn. 30).

    In der Provinz ... gibt es jedoch hierfür eine Sonderregelung, die aus dem Ausland zurückgezogenen Chinesen weitere Kinder erlaubt (VG Bayreuth, U.v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - juris Rn. 33; VG Düsseldorf vom 13.5.2013 - 8 K 3062/13.A - juris Rn. 35).

  • VG Würzburg, 08.01.2014 - W 6 K 13.30277
    Das Gericht folgt - wie schon im Be­ schluss vom 28. August 2013 (W 6 S 13.30278 - juris) angemerkt - der herr­ schenden Rechtsprechung (siehe BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris; VG Bayreuth, U.v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 13.5.2013 - 8 K 3062/13.A - juris; B.v. 24.4.2013 - 8 L 731/13.A-juris; OVG NRW, B.v. 14.12.2012 - 1 5 A 2649/12.A; VG Arnsberg, U.v. 5.6.2012 - 5 K 1933/11 .A - juris; VG Augsburg, U.v. 9.1.2009 - Au 2 K 08.30120 - juris; BayVGH, B.v. 5.9.2002-2 B 01.31187-BayVBI.

    Nach den vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen bestehen in der Volksrepublik China grund­ sätzlich weder für den Kindergarten- und Schulbesuch unregistrierter Kinder unüberwindbare Schwierigkeiten, noch ist eine Existenzgefährdung wegen Diskriminierung oder Ähnliches zu verzeichnen (VG Bayreuth, U.v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 13.5.2013 - 8 K 3062/13.A- juris; VG Arnsberg, U.v. 5.6.2012 - 5 K 1933/11 .A - juris).

  • VG Frankfurt/Main, 23.10.2014 - 2 L 2185/14
    Dennoch fallen Kinder von Eltern mit mehr als einem Kind in China nicht unter d e m Begriff der bestimmten sozialen Gruppe, denn die Famiiienpolitik der Volksrepublik China ist durchaus komplex und sieht verschiedene A u s n a h m e n und Legalisierungsmöglichkeiten vor (VG Augsburg, Urteil v o m 28.01.2014 - 2 K 13.30246 - Juris; V G Bayreuth, Urteil vom 02.07.2013 - 3 K 13.30042 -.
  • VG Würzburg, 28.08.2013 - W 6 S 13.30278

    Ausnahme von Offensichtlichkeitsurteil, wenn Kind eigene individuelle Gründe

    Selbst wenn Vieles dafür spricht, dass der Rechtsauffassung des VG Meiningen nicht zu folgen ist, weil Maßnahmen und Aktionen zur Umsetzung der staatlichen chinesischen Familienpolitik (Ein-Kind-Politik) letztlich keine politische bzw. flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen, da sie nicht in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale dem Einzelnen gezielt eine Rechtsverfolgung zufügen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, sondern vielmehr für alle Bürger der Volksrepublik China im Wesentlichen unterschiedslos gelten, zumal es verschiedene Ausnahmen und Legalisierungsmöglichkeiten gibt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - juris; VG Düsseldorf U.v. 13.5.2013 - 8 K 3062/13.A - juris; B.v. 24.4.2013 - 8 L 731/13.A - juris; VG Arnsberg, U.v. 5.6.2012 - 5 K 1933/11.A - juris; VG Augsburg, U.v. 9.1.2009 - Au 2 K 08.30120 - juris, jeweils m.w.N.), fehlt es gleichwohl am Vorliegen der qualifizierten Voraussetzungen für das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 AsylVfG bezogen auf diese Gründe.
  • VG Bayreuth, 04.11.2014 - B 3 K 14.30231
    Sie gelten vielmehr für alle Bürger der Volksrepublik China im Wesentlichen unterschiedslos und haben ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit nach das Ziel, das Überleben der chinesischen Bevölkerung durch Beschränkung ihres weiteren Wachstums zu sichern (BayVGH, Beschluss vom 09.09.2013, Az. 2 ZB 13.30255; VG Bayreuth, Urteile vom 14.02.2014, Az. B 3 K 14.30021 und vom 02.07.2013, Az. B 3 K 13.30042; VG Augsburg, Urteil vom 28.01.2014, Az. Au 2 K 13.30246; VG Würzburg, Beschluss vom 28.08.2013, Az. W 6 S 13.30278; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.06.2012, Az. 16a K 5463/11.A; a.A. VG Freiburg, Urteile vom 12.03.2014, Az. A 6 K 1868/12 und A 6 K 730/12).
  • VG Bayreuth, 04.11.2014 - B 3 K 13.30190
    Sie gelten vielmehr für alle Bürger der Volksrepub­ lik China im Wesentlichen unterschiedslos und haben nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit das Ziel, das Überleben der chinesischen Bevölkerung durch Beschränkung ihres weiteren Wachstums zu sichern (BayVGH, Beschluss vom 09.09.2013, Az. 2ZB 13.30255; VG Augsburg, Urteil vom 28.01.2014, Az. Au 2 K 13.30246; VG Bayreuth, Urteile vom 14.02.2014, Az. B 3 K 14.30021, und vom 02.07.2013, Az. B 3 K 13.30042; a.A. VG Freiburg, Urteile vom 12.03.2014, Az. A 6 K 1868/12 und A 6 K 730/12).
  • VG Frankfurt/Main, 20.03.2014 - 2 K 2826/13
    Die möglichen Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen knüpfen nicht an ein asylrechtlich relevantes Merkmal, insbesondere die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. §§ 3 Abs. 1, 3 b Nr. 4 AsylVfG) an (VG Bayreuth, Urt. V.02.07.2013 - B 3 K 13.30042,; V G Düsseldorf, Urt. V. 13.05.2013-8 K 3062/13.A, jeweils juris).
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